BGH – X ZR 115/17 – Autoantikörpernachweis
Der Einsatz eines allgemein verfügbaren Werkzeugs kann auf erfinderischer Tätigkeit beruhen, wenn sich die mit dem Gegenstand der Erfindung angestrebten und realisierten Vorteile hierdurch nicht ohne weiteres einstellen und der Fachmann aus dem Stand der Technik keine (hinreichenden) Anregungen erhält, dass das Werkzeug für die Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und ohne Schwierigkeiten einsetzbar ist.