Lizenzrecht

Lizensierung von Schutzrechten

Eine Lizensierung eines eigenen Schutzrechts kann unabhängig davon erfolgen, ob eine eigene Herstellung oder Nutzung des geschützten Gegenstands erfolgt oder nicht. Allerdings ist eine solche Lizensierung in der Regel insbesondere dann von Interesse, wenn keine eigene Herstellung oder Nutzung des geschützten Gegenstands erfolgt. Mit einer Lizenz kann dann einem Lizenznehmer die Herstellung des geschützten Gegenstands erlaubt werden, wobei der Lizenzgeber für diese Erlaubnis einen wirtschaftlichen Ausgleich von dem Lizenznehmer erhält. Die Kanzlei SCHATZ berät in solchen Lizenzangelegenheiten und hilft insbesondere bei der Ausarbeitung und Abstimmung eines Lizenzvertrags.

Gemäß § 15 des deutschen Patentgesetzes kann das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent ganz oder teilweise Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder einen Teil dieses Gebiets sein. Entsprechendes gilt für den deutschen Teil eines erteilten europäischen Patents.

Gemäß § 30 des deutschen Markengesetzes kann das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder einen Teil dieses Gebiets sein. Entsprechendes gilt für Unionsmarken, die Markenschutz in allen Staaten der Europäischen Union gewähren.

Gemäß § 31 des deutschen Designgesetzes kann der Rechtsinhaber eines eingetragenen Designs ausschließliche oder nicht ausschließliche Lizenzen für das gesamte Gebiet oder einen Teil des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland erteilen. Entsprechendes gilt für eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die Designschutz in allen Staaten der Europäischen Union gewähren.

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Patentanwaltskanzlei SCHATZ
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